Eidgenössische Volksinitiative «1:12 – Für gerechte Löhne»
Im Bundesblatt veröffentlicht am 6. Oktober 2009; Ablauf der Sammelfrist: 6. April 2011
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34,136,139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren:
I. Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:
Art. 110a (neu) Lohnpolitik
1Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher
sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes.
Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen),
welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.
2Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere:
a. die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung,
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschützten Arbeitsplätzen;
b. die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.
II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziff.8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Lohnpolitik)
Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von
Artikel 110a durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen
Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung auf dem
Verordnungsweg.
