Initiative «Öffentliche Krankenkasse»
Die Initiative verlangt die folgende Änderung der Bundesverfassung:
Art. 117 Abs. 3 und 4 (neu)
3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlichrechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet.
4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.

