Eidgenössische Initiative

Initiative «Öffentliche Krankenkasse»

Die Initiative verlangt die folgende Änderung der Bundesverfassung:

Art. 117 Abs. 3 und 4 (neu)

3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlichrechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet.

4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.

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