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SEV äussert sich zur Verordnung zur Bahnreform 2

Ausschreibungsregeln und Billettpreise überzeugen den SEV nicht

Die Verordnung zur Bahnreform 2 enthält einige Finessen, die für die Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV falsch sind. In ihrer Anhörung legt sie Wert auf Personalinteressen bei der Ausschreibung von Buslinien, kulante Praxis bei Sparbilletten und die differenzierte Überprüfung von Linien des öffentlichen Verkehrs.

Die Vorschläge des Bundes zur Verordnung über die Bahnreform 2 haben grosse Wellen geworfen, und zwar ausschliesslich wegen dem unsinnigen Vorschlag, man wolle künftig lediglich aufgrund des Kostendeckungsgrads von Bahnlinien deren Umstellung auf Busse prüfen. Selbstverständlich stellt sich der SEV wie schon früher angekündigt gegen diesen Vorschlag und weist darauf hin, dass für eine Überprüfung zahlreiche andere Kriterien einzubeziehen wären, so etwa, ob Busse gleichwertig freie Fahrt hätten, um gleichwertige Fahrpläne einhalten zu können. Über 1000 Mitglieder des SEV-Unterverbands der privaten Transportunternehmungen (SEV VPT) haben an vier Versammlungen in den verschiedenen Sprachregionen eine Resolution verabschiedet und diese Forderung damit bekräftigt.

Für den SEV gibt es aber in den Vorschlägen des Bundes noch andere heikle Punkte. So kritisiert er, dass über die Ausschreibung von Bahnlinien kein Wort verloren wird, so dass anzunehmen ist, dass der Bund dort gleiche Regeln anwenden möchte wie bei der Ausschreibung von Buslinien. Da das Parlament aber eine klare Unterscheidung gemacht hat (Buslinien müssen unter gewissen Umständen ausgeschrieben werden, bei Bahnlinien gibt es nur eine Kann-Formulierung), müsste diese Unterscheidung auch in der Verordnung klarer ausgeführt werden. Der SEV erwartet, dass für allfällige

Ausschreibungen von Bahnlinien, die er nach wie vor ablehnt, deutlich schärfere Kriterien gelten müssen als bei den Buslinien.

Weiter fordert der SEV, dass nach Ausschreibungen im Fall eines Betreiberwechsels alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit übernommen werden müssen, und zwar zu den jeweils besseren Bedingungen. «Nur so kann verhindert werden, dass Ausschreibungen dazu missbraucht werden, die Anstellungsbedingungen im öffentlichen Verkehr zu verschlechtern», betont SEV-Präsident Giorgio Tuti.

Schliesslich greift der SEV ein Thema auf, das nur am Rand thematisiert wurde: In der Verordnung werden auch Rahmenbedingungen festgelegt für Billette, die nur in bestimmten Zügen gelten. Es handelt sich dabei insbesondere um Billigbillette, die die Kundinnen und Kunden auf schwächer frequentierte Züge umlenken sollen. Der SEV fordert, dass diese Billette – wie im öffentlichen Verkehr in der Schweiz üblich – den Zugang zu allen Zügen der jeweiligen Strecke ermöglichen, und dass der Aufpreis (allenfalls mit einem bescheidenen administrativen Zuschlag) direkt im Zug bezahlt werden kann. «Wehren wir uns rechtzeitig gegen eine ‹Easyjetisierung› des öffentlichen Verkehrs und halten wir am Erfolgssystem des direkten Verkehrs fest, der besagt, dass ein Billett für die Strecke gilt und nicht für den einzelnen Zug!», hält die verkehrspolitische Koordinatorin des SEV, Daniela Lehmann, fest.