Der SEV erreichte eine aussergerichtliche Einigung – trotz einem uneinsichtigen Autofahrer.

Vom Auto getroffen

Walter kontaktierte das SEV-Rechtsschutzteam und meldete, dass er während der Parkplatzkontrolle auf dem Bahnhof einer Privatbahn von einem wegfahrenden Auto touchiert und am Knie verletzt wurde.

Walter musste sich in ärztliche Behandlung begeben und die Arbeit während rund sechs Wochen zu 100 % aussetzen. Da der Kollege in grösserem Umfang Schichtund Sonntagsarbeit hätte verrichten müssen, stellte sich vorliegend die Frage nach Schadenersatz für die entgangenen Zulagen sowie nach einer Genugtuung.

Im Gespräch mit Walter erfuhr der SEV, dass die örtliche Polizei vor Ort gewesen, den Unfall aufgenommen und Walter einem Alkoholtest unterzogen habe, welcher negativ ausgefallen sei. Über seine Rechte als Opfer habe ihn die Polizei nicht orientiert. Den Fahrzeuglenker habe man auch einem Alkoholtest unterzogen, alsdann habe dieser seine Fahrt fortsetzen dürfen. Vom Unfallrapport habe er keine Kopie erhalten, somit kenne er weder den Namen des Unfallverursachers noch dessen Haftpflichtversicherung.

Der SEV gelangte deshalb mit einer schriftlichen Anfrage an jene Polizeidienststelle, welche den Unfall aufgenommen hatte, und bat um Bekanntgabe der Personalien und der zuständigen Haftpflichtversicherung, zwecks Eingabe von Schadenersatzansprüchen.

In der Folge meldete sich der zuständige Polizeibeamte telefonisch beim SEV-Rechtsschutzteam und erteilte die gewünschten Auskünfte. Ferner teilte er dem SEV mit, dass die weitere Untersuchung durch die Polizei des Wohnortskantons durchgeführt werde. Das entsprechende Amtshilfeverfahren sei am Laufen. Sobald die Untersuchung abgeschlossen sei, würden wir die Untersuchungsberichte erhalten.

Nachdem der SEV nun die Personalien des Unfallverursachers kannte, wurde dieser schriftlich über die kommende Schadenersatzforderung vororientiert und um Bekanntgabe der Adresse seiner Haftpflichtversicherung sowie der Versicherungsnummer gebeten. Kurze Zeit später meldete sich der Unfallverursacher telefonisch und teilte dem SEV mit, dass er den Fall – sofern die Forderung nicht allzu hoch sei – der Versicherung wegen dem Selbstbehalt und Bonusverlust nicht melden und die Kosten selbst übernehmen werde.

Walter konnte nach rund sechs Wochen die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen. Er informierte den SEV, dass sich sein Arbeitgeber sehr kulant zeigte und ihm sämtliche Zulagen gemäss den ursprünglich geplanten Arbeitseinsätzen ausbezahlt habe. Entsprechend sei ihm hierbei kein Schaden entstanden. Allerdings hätten die Knieverletzung und die damit verbundenen Schonauflagen des Arztes dazu geführt, dass er seine im gleichen Haushalt lebende pflegebedürftige Mutter nicht mehr vollumfänglich selbst habe betreuen können. Er habe hierfür die Hilfe von Drittpersonen organisieren und in Anspruch nehmen müssen. Weiter berichtete Walter, dass sich der Unfallverursacher nie bei ihm gemeldet und sich auch nicht entschuldigt habe.

Opfer sollte schuld sein

Inzwischen wurde der SEV von der Polizei mit den vollständigen Untersuchungsakten bedient. Diesen war zu entnehmen, dass der Unfallverursacher – ohne Erfolg – versuchte, die Schuld dem Unfallopfer in die Schuhe zu schieben. Auf Anfrage des SEV bestätigte zudem der behandelnde Arzt, dass Walter während rund sechs Wochen stark handicapiert war, glücklicherweise jedoch nicht mit negativen Langzeitfolgen zu rechnen habe.

Geld ohne Entschuldigung

In Kenntnis aller Fakten und des Umstandes, dass die Gerichte in der Schweiz – anders als in den USA – bei Körperschädigungen nur geringe Schmerzensgelder bzw. Genugtuungen zusprechen, gelangte der SEV nochmals schriftlich an den Unfallverursacher. Der SEV-Brief orientierte diesen über den insgesamt glimpflichen Ausgang des von ihm zu verantwortenden Unfalls. Geschildert wurden jedoch auch die negativen Begleiterscheinungen der Knieverletzung, welche die Zahlung eines pauschalen Schmerzensgeldes (grösserer dreistelliger Betrag) rechtfertigten. Der SEV liess dem Unfallverursacher im Schreiben die Wahl, den Betrag innert 30 Tagen selbst oder über die Haftpflichtversicherung zu begleichen.

Kurze Zeit später bestätigte der Unfallverursacher dem SEV, dass er den geforderten Betrag in den folgenden Tagen überweisen werde, verbunden mit den besten Wünschen an Walter. Zu einer Entschuldigung konnte sich der Automobilist jedoch weiterhin nicht durchringen. Vielmehr merkte er an, dass die Zahlung keine Schuldanerkennung darstelle …

Nach dem Eingang der Zahlung meldete sich Walter beim SEV und bedankte sich für die gute Unterstützung und Begleitung. Obwohl er Glück im Unglück hatte und ein angemessenes Schmerzensgeld erhielt, belastete es ihn auch rund acht Monate nach dem Unfall noch, dass sich der Unfallverursacher derart uneinsichtig zeigte.

Rechtsschutzteam SEV