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Vorsorgen während der Rente?

Auch Frühpensionierte sind bei der AHV beitragspflichtig, bis sie das AHV-Rentenalter erreichen. Deshalb müssen sie sich bei der zuständigen AHV-Zweigstelle anmelden, damit diese ihnen den AHV-Beitrag jährlich in Rechnung stellt. Denn für jedes beitragslose Jahr droht eine Rentenkürzung.

Alain machte Nägel mit Köpfen: Nach einer lebenslangen Karriere beim selben Arbeitgeber ging er mit 60 Jahren in die frühzeitige Pension und liess sich anschliessend endgültig in Thailand nieder, wo er zuvor schon eine Wohnung besass. Vier Jahre später stattete Alain seiner Heimat einen Besuch ab und ging bei seiner Zweigstelle der AHV vorbei, wo man ihm prompt mitteilte, dass aufgrund der fehlenden Beitragsjahre eine Kürzung seiner anstehenden AHV-Rente anstünde.

Auch als Frühpensionierter ist Alain beitragspflichtig. Der Unterschied zu früher: Sein Beitrag an die AHV wurde direkt von seinem Lohn abgezogen. Nun hätte er sich selbst darum kümmern müssen und sich seinerzeit an seiner Zweigstelle der AHV als Nichterwerbstätiger anmelden müssen.

Beitragspflichtige Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Zweigstelle der AHV des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für Frühpensionierte bleibt in vielen Fällen die Zweigstelle der AHV zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Zweigstelle der AHV ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.

Konkret heisst das: Für die Berechnung des Beitragssatzes nimmt die Zweigstelle der AHV sein Renteneinkommen und multipliziert das mit dem Faktor 20. Das Ergebnis addiert sie mit dem Vermögen. Wenn die Zweigstelle der AHV auf einen Betrag unter CHF 340 000.00 kommt, zahlt der Versicherte nur den Mindestbeitrag. Dieser beläuft sich auf CHF 514 pro Kalenderjahr. Für höhere Beiträge gibt es dann die entsprechend höheren Beiträge. Im Übrigen beträgt der Höchstbeitrag das 50-fache des Mindestbeitrags. Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage der Steuerveranlagung.

Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Rentenkürzung von mindestens 2,3%. Hätte Alain sich nicht bei der Zweigstelle der AHV gemeldet, hätte er zum Zeitpunkt seiner AHV-Berentung fünf fehlende Beitragsjahre zu verzeichnen gehabt und damit eine Rentenkürzung von mindestens 11,5% hinnehmen müssen. Aber Alain hat Glück. Die fehlenden Beiträge kann er (bis auf 5 Jahre zurück) nachzahlen – allerdings mit einem Verzugszins von 5 %. Das tut zwar weh, ist aber immer noch günstiger als eine lebenslange Rentenkürzung.

Keine Beiträge als Nichterwerbstätige muss man bezahlen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1028 pro Jahr (Stand 2023: doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.

SEV-Rechtsschutzteam