| Aktuell / SEV Zeitung

Link zum Recht

Zeitlicher Kündigungsschutz

Arbeitnehmende, die erkranken oder einen Unfall erleiden und in der Folge keine oder nur eine eingeschränkte Arbeitsleistung erbringen können, sind eine gewisse Zeit lang vor einer Kündigung geschützt, während der sogenannten Sperrfrist. Nachfol-gend einige rechtliche Fragen und Antworten zum Thema.

Wie lange bin ich während Krankheit oder Unfall vor einer Kündigung geschützt?

Das Gesetz definiert die minimale Dauer der Sperrfrist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf der Probefrist gelten folgende Sperrfristen: Im ersten Dienstjahr beträgt diese 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Längere Sperrfristen können in Einzelarbeitsverträgen oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vereinbart werden. So hält etwa der GAV SBB fest, dass während dem zweijährigen Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht gekündigt werden darf.

Während meiner krankheitsbedingten Abwesenheit bin ich verunfallt. Beginnt nun eine neue Sperrfrist?

Ja. Jeder neue Grund für eine Arbeitsverhinderung löst eine eigenständige Sperrfrist aus, also auch ein Unfall während dem Krankheitsstand. Selbst wenn dieser Unfall in eine schon bestehende Sperrfrist fällt. Krankheiten und Unfälle sind neu, wenn sie zu früheren Krankheiten oder Unfällen in keinem Zusammenhang stehen. Ein Rückfall löst keine neue Sperrfrist aus.

Ist eine Kündigung während der Sperrfrist gültig?

Nein, eine Kündigung, die der Arbeitgeber während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und innerhalb der Sperrfrist ausspricht, ist nichtig. Nichtigkeit bedeutet, dass die Kündigung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Mit anderen Worten gilt das Arbeitsverhältnis nach wie vor als ungekündigt, trotz erfolgter Kündigung. Falls der Arbeitgeber an seiner Absicht festhalten möchte, muss er nach Ablauf der Sperrfrist nochmals kündigen.

Ist eine Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist rechtens?

Auch wenn die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Sperrfrist andauert, darf der Arbeitgeber kündigen und die Kündigung gilt deswegen grundsätzlich nicht als missbräuchlich. Will der betroffene Arbeitnehmende aber Missbräuchlichkeit geltend machen, so obliegt ihm die Beweislast.

Was gilt, wenn die Kündigung vor der Sperrfrist erfolgte?

Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Ich bin während der Kündigungsfrist erkrankt und mein Arbeitsverhältnis hat sich entsprechend verlängert. Erhalte ich währenddessen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin meinen Lohn?

Die Dauer der Lohnfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit folgt anderen Regeln und deckt sich nicht in jedem Fall mit der verlängerten Kündigungsfrist. Somit kann es zur grotesken Situation kommen, dass sich ein gekündigtes Arbeitsverhältnis infolge Krankheit oder Unfall erstreckt, der Arbeitgeber aber nicht während der gesamten Dauer zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. In dieser Hinsicht vorteilhafter ist es, wenn der Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung bei einer Krankentaggeldversicherung decken lässt. Arbeitnehmende haben in der Regel längstens während 720 Tagen ein direktes Forderungsrecht gegenüber Krankentaggeldversicherungen, welche je nach Versicherungslösung oftmals auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Taggelder ausrichten. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezahlt die Unfallversicherung die Heilbehandlung wie auch die Taggelder.

Das SEV-Rechtsschutzteam steht für rechtliche Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz zur Verfügung.

Rechtsschutzteam SEV
Enable JavaScript to view protected content.