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Stellenaufhebung infolge Reorganisation

Das BVGer entschied, dass die blosse Ankündigung der Stellenaufhebung aufgrund einer Reorganisation noch keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung gibt.

Im Mai 2016 setzte die SBB eine Mitarbeiterin darüber in Kenntnis, dass ihre Stelle von einer anstehenden Reorganisation betroffen sei und per 1. Januar 2017 aufgehoben werde. Für die Mitarbeiterin beginne ab Juni 2016 eine sechsmonatige Präventionsphase. Während dieser Zeit habe sie die Möglichkeit, sich mit Unterstützung der zuständigen Stellen der SBB beruflich neu zu orientieren. Falls die Mitarbeiterin innerhalb der Präventionsphase keine neue Stelle finde, trete sie frühestens 2017 ins Arbeitsmarktcenter der SBB über.

Gegen die angekündigte Stellenaufhebung gelangte die Mitarbeiterin beschwerdeweise ans BVGer. Das Gericht trat allerdings nicht darauf ein und befasste sich nicht näher mit der Beschwerde. Es begründete diesen Entscheid so: Dem Begehren der Mitarbeiterin auf gerichtliche Überprüfung der angekündigten Stellenaufhebung werde nicht stattgegeben, weil keine Anordnung vorliege, welche die Rechtsstellung der Mitarbeiterin berühre. Mit der Ankündigung sei die SBB lediglich ihrer Informationspflicht nachgekommen, indem sie die Mitarbeiterin mindestens sechs Monate im Voraus über die geplante Stellenaufhebung sowie über die weiteren im GAV vorgesehenen Massnahmen in Kenntnis gesetzt habe. Das Arbeitsverhältnis sei damit weder gekündigt noch geändert worden, und auch über eine Lohnkürzung sei noch nicht entschieden worden.

Nach Ansicht des BVGer stellt die Ankündigung somit lediglich einen ersten Schritt im Rahmen der beruflichen Neuorientierung infolge Reorganisation dar, ohne dass die Rechtsstellung der Mitarbeiterin tangiert wird. Die Mitarbeiterin müsse eine allfällige (anfechtbare) Kündigungsverfügung, welche die berufliche Neuorientierung beenden würde, abwarten. Dann könne sie auch ihre Argumente gegen die Reorganisation und deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis anbringen.

Kommentar des SEV

Bestimmt stellt die Vorankündigung eines Stellenverlustes eine enorme persönliche Belastung dar. Rechtlich gesehen ist sie aber nicht dasselbe wie eine Kündigung. Insofern hat das BVGer sein Nichteintreten nachvollziehbar begründet. Offen erscheint uns aber, ob die Ankündigung wirklich nur eine Information darstellt oder nicht doch ein erster, notwendiger Schritt im Verfahren bei einer Reorganisation ist. Daraus folgen nämlich neue Verpflichtungen der betroffenen Person: Gemäss GAV hat sie eine Mitwirkungspflicht bei der beruflichen Neuorientierung: Sie muss sich bereits während der Präventionsphase aktiv einbringen. Tut sie dies nicht und lehnt beispielsweise einen zumutbaren Temporäreinsatz ab, so kann dies zur Kündigung führen. Schliesslich kann – wie das BVGer richtig festhält – auch nicht ausgeschlossen werden, dass infolge Zeitablaufs Tatsachen geschaffen werden, die nicht leicht wieder rückgängig zu machen sind, sei es, weil die bisherige Stelle aufgehoben oder anderweitig besetzt wird.

Rechtsschutzteam SEV