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Krank während den Ferien

Cem hat die Reise in die Türkei von langer Hand geplant. Während vier Wochen wollte er mit seiner Freundin auf ausgesuchten Routen abseits des touristischen Rummels wandern, die herrliche Landschaft geniessen und nebenbei hie und da Verwandte und alte Freunde besuchen. Kaum war er dort, wurde er krank und musste für eine Woche ins Spital eingeliefert werden. Den Rest der Ferien verbrachte er mehr oder weniger im Bett. Ärgerlich! Seinen ursprünglichen Plan kann er sich fürs Erste ans Bein streichen. Aber kann er zumindest die Ferien nachholen?

Wer in den Ferien erkrankt oder verunfallt, muss sich die Zeit der Erkrankung nicht an sein Ferienguthaben anrechnen lassen. Bedingung ist, dass die Ferienunfähigkeit nachgewiesen wird. Von Letzterem spricht man, wenn wegen Bettlägerigkeit, medizinischer Behandlung, regelmässigen Arztbesuchen oder Spitalaufenthalt eine Entspannung beziehungsweise Erholung nicht eintreten kann.

In der Praxis geht man davon aus, dass die Dauer der Erkrankung zumindest 2 bis 3 Tage ununterbrochen sein sollte. Bei einer kleineren Verletzung oder einem Unwohlsein von kurzer Dauer wird angenommen, dass man sich trotzdem erholen kann. Als leichte Verletzung gelten beispielsweise ein Sonnenbrand, ein gebrochener Finger, ein verstauchter Knöchel, eine Magenverstimmung oder ein Schnupfen. Gemäss Praxis zählt zur Erholung bereits das einfache Spazieren oder das Schlafen. Will heissen: Die Tatsache, dass eine geplante Aktivität in den Ferien nunmehr unmöglich geworden ist, bedeutet nicht, dass man sich in den Ferien nicht mehr erholen kann.

Expliziter Nachweis nötig

Es liegt am Arbeitnehmenden, die Ferienunfähigkeit ordnungsgemäss nachzuweisen. Andernfalls muss er damit rechnen, dass ihm die Ferientage nicht als Krankheitstage anerkannt werden. Ferienunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Arbeitsunfähigkeit. Es ist daher notwendig, dass im Arztzeugnis die Ferienunfähigkeit explizit erwähnt ist. Bei der Gelegenheit sei erwähnt, dass es keine «Teilferienunfähigkeit» gibt. Ferienunfähig ist man entweder ganz oder gar nicht. Das gilt auch für jene, die bedingt durch eine Arbeitsunfähigkeit mit reduziertem Arbeitspensum arbeiten.

Muss der Arbeitgeber ein ausländisches Arztzeugnis akzeptieren? Das muss er nicht – und zwar unabhängig davon, wo das Arztzeugnis erstellt worden ist. Ein Arztzeugnis ist nämlich kein absoluter Beweis. Der Arbeitgeber kann es durchaus anzweifeln, wenn hierzu berechtigte Gründe vorliegen. Nur sollte er in diesem Fall eine Nachprüfung bzw. Nachuntersuchung bei seinem Vertrauensarzt bzw. beim vertrauensärztlichen Dienst auf eigene Kosten anordnen. Tut er dies nicht, wird davon ausgegangen, dass er mit dem eingereichten Arztzeugnis einverstanden ist.

Begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses ergeben sich zum Beispiel, wenn das Arztzeugnis zurückdatiert wurde oder lange nach der bescheinigten Krankheit ausgestellt wurde. Erwähnt sei hier auch, dass das Arztzeugnis eine Urkunde darstellt, dessen Fälschung (Unwahrheit über den Ersteller) oder Falschbeurkundung (Unwahrheit über den Inhalt) Straftatbestände darstellen.

Zum Schluss sei Cem zu empfehlen, dass er bei Erkrankung so bald als möglich seinen Arbeitgeber informiert und ihn im Anschluss möglichst zeitnah mit einem Arztzeugnis bedient, in dem explizit seine Ferienunfähigkeit festgehalten wird. Somit verbleibt ihm immerhin der Trost, dass er seine Ferien nachholen kann.

Wir wünschen Cem gute Besserung und euch, lieben Leserinnen und Lesern, eine gesunde und erholsame Ferienzeit!

Rechtsschutzteam SEV