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Gerechtigkeit bei freiwilligen Familienzulagen

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Kinder kosten Geld. Gemäss einer Werbung, die derzeit an vielen Orten zu sehen ist, kostet ein Kind in der Schweiz im Durchschnitt stolze 370 000 Franken. Daher ist es erfreulich, dass es Unternehmungen gibt, die über die gesetzlichen Familienzulagen hinaus noch eine freiwillige Familienzulage leisten. Doch manchmal muss der SEV der Gerechtigkeit nachhelfen.

Auch die Firma X, eine Nahverkehrsunternehmung, bietet ihren Mitarbeitenden eine freiwillige Familienzulage. Pascal, Tramfahrer bei der Firma X, wird Vater und meldet das Ereignis rechtzeitig der Personalabteilung. Er freut sich über das Gratulationskärtchen mit Babyrassel, die er als Reaktion erhält. Die Freude über den Familienzuwachs trübt sich allerdings ganz leicht, als er in seiner ersten Lohnabrechnung nach der Geburt keine freiwillige Familienzulage findet. Er fragt bei der Personalabteilung nach und erhält die Auskunft, dass diese Zulage an den Anspruch auf die gesetzliche Familienzulage geknüpft ist. Pascals Frau – zwar derzeit im Mutterschaftsurlaub – ist ebenfalls erwerbstätig. Da Pascal in einem anderen Kanton arbeitet, als er wohnt, seine Frau aber im Wohnsitzkanton tätig ist, hat sie den gesetzlichen Anspruch auf die Familienzulage.

Pascal wendet sich an den SEV mit der Frage, ob nicht er statt seiner Frau diese Zulage beziehen könne. Der SEV, der damals im GAV die Bestimmung abgesegnet hat, dass der Bezug der freiwilligen Familienzulage an die gesetzliche Bezugsberechtigung geknüpft ist, klärt die rechtlichen Grundlagen ab. Denn zur Zeit der Entstehung des GAV gab es noch kein Bundesgesetz über die Familienzulagen. Jeder Kanton hatte eigene, und auch unterschiedliche Regelungen. Erst 2009 trat die eidgenössische Regelung in Kraft, die auch diese sogenannte Anspruchskonkurrenz regelt, die hier zu Pascals Nachteil geführt hat. Dies bedeutet, dass Eltern, die beide arbeitstätig sind, nicht wählen können, wer von beiden die Familienzulage bezieht, die Regelung im Bundesgesetz ist zwingend. Sie lautet wie folgt: Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

Für Pascal heisst dies: Er würde den Anspruch haben, wenn seine Frau nicht arbeiten würde. Er würde ihn ebenfalls haben, wenn er im Wohnsitzkanton des Kindes arbeiten würde, da er mehr verdient als seine Frau, also das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Da nun aber seine Frau im Wohnsitzkanton der Familie und damit auch des Kindes arbeitet, er aber nicht, erhält sie die Zulage.

Der SEV interveniert mehrfach, ohne Erfolg. Er argumentiert mit der generellen Ungerechtigkeit gegenüber Eltern im Betrieb. Er argumentiert damit, dass die Firma X in mehreren Kantonen tätig ist und von diesen auch Abgeltungen bezieht. Damit, dass ihre Mitarbeitenden ebenfalls in mehreren Kantonen wohnen. Und damit, dass der Kanton, in dem der Unternehmenssitz liegt, bei seiner freiwilligen Familienzulage auch keine Anknüpfung an die gesetzliche Familienzulage kennt. Selbst das beeindruckt die Firma nicht.

Einige Jahre gehen ins Land. Pascal erinnert den SEV immer wieder an sein Anliegen. Und irgendwann ist es dann doch so weit: Bei der letzten Überarbeitung des GAV lenkte seine Unternehmung ein. Und seit dem 1. Januar 2021 erhält Pascal die freiwillige Familienzulage. Für mittlerweile zwei Kinder!

SEV-Rechtsschutzteam